Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der RoboService GmbH
Industrieroboter inspiziert Teile auf einem Montageband in einer Fabrikhalle.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der RoboService GmbH

1. Allgemeines

1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der RoboService GmbH (nachfolgend auch „wir", „uns") an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde") gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „ALB") sowie die individuell getroffenen Vertragsvereinbarungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Ausführung der Lieferung oder Leistung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3 Sind dem Kunden unsere ALB bekannt, so gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, bis zum Zeitpunkt des Zugangs einer neuen Fassung unserer ALB.

1.4 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen ALB sowie individuelle Vertragsabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Soweit ein Angebot als verbindlich gekennzeichnet ist, gilt es nur innerhalb der im jeweiligen Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer. Die Darstellung von Waren und Leistungen in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben oder auf unserer Internetseite stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

2.2 Unsere Angebote können je nach Einzelfall eine oder mehrere der folgenden Leistungskomponenten umfassen: (i) Hardware (insbesondere humanoide Roboter), (ii) Programmierung von Hardware für den vom Kunden gewünschten Einsatzzweck bzw. die gewünschten Einsatzzwecke sowie (iii) Service und Wartung von Hard- und Software.

2.3 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen des Kunden haben in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Mündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4 Diese Bestellungen können wir mittels Auftragsbestätigung annehmen. Eine Bestellung gilt erst dann als von uns angenommen, wenn wir sie mittels Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) bestätigt haben oder von uns eine Versandanzeige erfolgt oder eine Rechnung gestellt wurde.

2.5 An sämtlichen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen technischen Dokumenten – behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, verbreitet noch Dritten zugänglich gemacht oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben. Hinsichtlich der Unterlagen des Kunden sind wir berechtigt, diese solchen Dritten zugänglich zu machen, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

3. Leistungsgegenstand; Technische Änderungen, Prüfungen, Schutzrechte; Betriebsdaten und Datenschutz

3.1 Der Umfang der durch uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Angebot das Grundlage des jeweiligen Vertrages ist sowie aus dem nach Vertragsschluss einvernehmlich erstellten Projektplan und Zeitplan, soweit ein solcher vereinbart wird.

3.2 Wir sind berechtigt, technische Änderungen an unseren Lieferungen und Leistungen vorzunehmen, soweit diese aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen oder aus sonstigen sachlichen Gründen erforderlich sind und dem Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einwände, gelten die Änderungen als genehmigt.

3.3 Soweit für etwaige Prüfungen bestimmte Mess- oder Regelwerte maßgeblich sein sollen, sind die anzuwendenden Messmethoden vor Liefer- oder Leistungsbeginn einvernehmlich schriftlich festzulegen. Erfolgt keine gesonderte Vereinbarung, sind unsere betriebsüblichen Messmethoden maßgeblich.

3.4 Erteilt der Kunde Aufträge nach von ihm übergebenen Zeichnungen, Skizzen, Modellen oder sonstigen Vorgaben, so erfolgt die Ausführung auf Risiko des Kunden. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte frei, die aus der Ausführung solcher Aufträge resultieren. Die Freistellung umfasst auch die Erstattung angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Abwehr solcher Ansprüche auf erstes Anfordern zu unterstützen.

3.5 Der Kunde räumt uns das Recht ein, sämtliche anfallenden Betriebsdaten (insbesondere Nutzungs-, Leistungs- und Sensordaten der Hardware) in anonymisierter und/oder aggregierter Form, d. h. ohne Rückschlussmöglichkeit auf den Kunden oder dessen Geschäftsbetrieb, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen, insbesondere zu Zwecken der Produktentwicklung, Qualitätsverbesserung und statistischen Auswertung. Wir sind ferner berechtigt, generierte oder vom Kunden bereitgestellte Trainingsdaten zur Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Plattform, Produkte und Dienstleistungen zu verwenden. Dieses Recht umfasst insbesondere die Nutzung solcher Daten zum Training und zur Optimierung von Algorithmen, Modellen und Steuerungslogiken. Soweit Trainingsdaten personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Nutzung ausschließlich in anonymisierter Form und unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Allgemeine Erkenntnisse, Erfahrungen, Methoden, Verfahren und Fähigkeiten (Skills), die wir erwerben oder weiterentwickeln und die nicht auf kundenspezifische Vertrauliche Informationen Bezug nehmen, verbleiben uneingeschränkt bei uns und dürfen von uns frei verwendet werden. Kundenspezifische Daten, d. h. Daten, die ausschließlich den Geschäftsbetrieb, die Geschäftsprozesse oder die individuellen Anforderungen des Kunden betreffen, verbleiben beim Kunden; an diesen Daten werden uns keine über die zur Vertragserfüllung erforderliche Nutzung hinausgehenden Rechte eingeräumt.

3.6 Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten. Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden die Parteien erforderlichenfalls gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gilt der auf Basis unseres Angebotes vereinbarte Preis.

4.2 Sämtliche von uns angegebenen Preise verstehen sich in Euro, netto und ab Werk in der Adalbertstr. 8, 10999 Berlin (EXW gemäß Incoterms 2020), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der auf Basis unseres Angebotes vereinbarten Liefer-, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten, sofern anwendbar, die der Kunde trägt. Die Preise gelten ausschließlich für den jeweiligen Einzelauftrag; sie gelten weder rückwirkend noch für künftige Aufträge. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

4.3 Erhöhen sich nach Annahme der Bestellung durch uns bis zur Fertigstellung der Lieferung oder Leistung die Liefer-, Fracht-, Lohn-, Material- oder sonstigen Herstellungskosten oder die marktüblichen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, vom Kunden ernsthafte Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.

4.4 Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Soweit im jeweiligen Angebot, auf dessen Basis der Vertrag zustande kommt, nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto wertgestellt ist.

4.5 Der Kunde kommt spätestens dreißig (30) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.6 Bei Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder bei Vorliegen sonstiger Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen – insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden –, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, Vorkasse oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit für die vom Kunden geschuldete Gegenleistung zu verlangen. Ist der Kunde nicht bereit, innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist Vorkasse zu leisten oder eine Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, sämtliche unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen auf alle weiteren Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

4.7 Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.8 Soweit Vorkasse vereinbart ist, stehen etwaige verbindlich vereinbarte Liefertermine unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen und vollständigen Zahlungseingangs. Bei verspätetem Zahlungseingang sind wir berechtigt, den Liefertermin entsprechend zu verschieben.

5. Liefer- und Leistungszeiten; Höhere Gewalt

5.1 Die von uns genannten Lieferfristen und -termine sind stets unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn, eine Liefer- oder Leistungsfrist oder ein Liefer- oder Leistungstermin wurde in unserem Angebot, auf dessen Grundlage der Vertrag zustande gekommen ist, im einvernehmlich erstellten Zeitplan, soweit ein solcher vereinbart wird, oder in einem gesonderten Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

5.2 Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

5.2.1 Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet jedes Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Einflusssphäre der betroffenen Partei liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen durch zumutbare Maßnahmen weder abgewendet noch überwunden werden können. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, Aufruhr, Sabotage, Sanktionen, Embargos, Import- oder Exportbeschränkungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen, Arbeitskämpfe (einschließlich Streik und Aussperrung), Betriebsstörungen, Unterbrechungen der Lieferkette, Werkstoff- oder Energiemangel, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Energieversorgung sowie Verkehrsstörungen. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die vorgenannten Umstände bei unseren Zulieferern oder deren Unterlieferanten eintreten.

5.2.2 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Sie berechtigen die andere Partei weder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch zur Erhebung von Verzugseinreden.

5.2.3 Beginn und Ende derartiger Maßnahmen und Hindernisse werden der jeweils anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Maßnahmen und Hindernisse um mehr als sechs (6) Monate, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des von der Verzögerung betroffenen Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden bereits erbrachte Gegenleistungen für noch nicht erfolgte Lieferungen unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vertrages in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Er hat insbesondere sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und uns rechtzeitig und unentgeltlich Zugang zu sämtlichen Maschinen, Anlagen und Daten zu gewähren, die für die Durchführung der vereinbarten Lieferung und Leistung erforderlich sind. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen und Unterlagen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

6.2 Der Beginn etwaiger als verbindlich vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen sowie den Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben voraus. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Kunden voraus. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir nicht für hieraus resultierende Verzögerungen oder Leistungsstörungen verantwortlich; etwaige als verbindlich vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine verlängern sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Etwaige uns durch die schuldhafte Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.

7. Sonderbestimmungen für die Lieferung von Hardware

Für die Lieferung von Hardware gelten ergänzend die folgenden Sonderbestimmungen:

7.1 Lieferbedingungen

7.1.1 Maßgebend für Spezifikationen und Umfang der zu liefernden Hardware (insbesondere humanoide Roboter nebst Zubehör) ist ausschließlich unser Angebot, auf dessen Grundlage der Vertrag zustande gekommen ist, sowie der einvernehmlich erstellte Projektplan, soweit ein solcher vereinbart wird. Wir sind zu Teillieferungen in angemessenem Umfang berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

7.1.2 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab unserem Lieferwerk (EXW gemäß Incoterms 2020) Adalbertstr. 8, 10999 Berlin. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden.

7.1.3 Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Wir werden den Kunden über eine drohende Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren. Im Falle der Nichtverfügbarkeit sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Nichtverfügbarkeit sind ausgeschlossen, sofern wir die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.

7.1.4 Kommt der Kunde mit der Annahme der Produkte in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

7.1.5 Kommen wir in Verzug mit der Lieferung kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – den Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für jede vollendete Woche des Verzuges auf je 0,5 % der auf den verspäteten Teil der Lieferung entfallenden Vergütung begrenzt, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % der auf den verspäteten Teil der Lieferung entfallenden Vergütung. Das Recht des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

7.1.6 Vom Vertrag kann der Kunde bei Lieferverzug im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens zwölf (12) Wochen gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, die Nachfristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich.

7.1.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zehn (10) Werktagen schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Gibt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, gilt dies als Bestehen auf Lieferung.

7.1.8 Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestimmt sich nach dem jeweils vereinbarten Incoterm 2020 in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Ist in unserem Angebot, auf dessen Grundlage der Vertrag zustande gekommen ist, keine abweichende Lieferbedingung vereinbart, so gilt das Produkt als „ab Werk" (EXW) verkauft; die Gefahr geht mit Zurverfügungstellung am vereinbarten Lieferwerk auf den Kunden über. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem jeweiligen Einzelvertrag, insbesondere für unsere Lieferung sowie für die Nacherfüllung, ist unser Lieferwerk in Adalbertstr. 8, 10999 Berlin. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz in Adalbertstr. 8, 10999 Berlin, Deutschland. Bei Verkauf „ab Werk" teilen wir dem Kunden den Zeitpunkt schriftlich mit, zu dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Kunde die üblicherweise notwendigen Vorkehrungen treffen kann; eine Mitteilung mit einer Vorlaufzeit von mindestens zehn (10) Werktagen gilt in jedem Fall als rechtzeitig.

7.1.9 Wird der Liefertermin auf Wunsch des Kunden verzögert oder kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug oder verletzt er eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Kunden bereits zu dem durch uns mitgeteilten Bereitstellungszeitpunkt über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde sämtliche Lager- und Versicherungskosten.

7.1.10 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der erforderlichen Transportsicherheit. Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Kunden über und werden nicht zurückgenommen. Etwaige Kosten für eine vom Kunden gewünschte Sonderverpackung trägt der Kunde.

7.2 Eigentumsvorbehalt

7.2.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher gelieferter Hardware (nachfolgend „Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

7.2.2 Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere sämtlichen gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7.2.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren, in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderliche Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchführen zu lassen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch-, Diebstahl- und sonstige Sachschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt hiermit sämtliche ihm aus einem Schadensfall zustehenden Ansprüche gegen den Versicherer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns den Abschluss und das Fortbestehen der Versicherung durch Vorlage der Versicherungspolice und der Prämienzahlungsnachweise unverzüglich nachzuweisen.

7.2.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern; diese Befugnis ist jederzeit widerruflich. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit sämtlichen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt ist. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Drittschuldner über die Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.

7.2.5 Die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt automatisch und ohne dass es eines gesonderten Widerrufs bedarf, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen, zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Inbesitznahme oder Verwertung der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir erklären den Rücktritt ausdrücklich.

7.2.6 Der Kunde erteilt uns hiermit unwiderruflich die Erlaubnis, die Geschäfts- und Lagerräume sowie sonstige Grundstücke und Gebäude, auf oder in denen sich die Vorbehaltsware befindet, während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten oder befahren zu lassen, um die Vorbehaltsware in Augenschein zu nehmen, zu kennzeichnen oder an uns zu nehmen. Der Kunde wird die von uns mit der Abholung beauftragten Personen bei der Durchführung unterstützen.

7.2.7 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen noch sonst in einer Weise darüber verfügen, die unsere Rechte beeinträchtigt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Kunde hat uns sämtliche Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind, insbesondere zur Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Sämtliche uns im Zusammenhang mit der Abwehr von Zugriffen Dritter entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Kunde, soweit diese nicht von dem Dritten beigetrieben werden können. Dies gilt unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche.

7.3 Gewährleistung

7.3.1 Soweit in diesen ALB nichts Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist, gelten für die Gewährleistungsrechte des Kunden für die von uns gelieferte Hardware die gesetzlichen Vorschriften.

7.3.2 Die Mängelrechte des Kunden sowie alle sich aus einem nicht angezeigten Sachmangel ergebenden Schadensersatzansprüche wegen unserer Lieferungen von Hardware setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Rügen wegen erkennbarer Mängel gilt eine Ausschlussfrist von sieben (7) Werktagen ab Wareneingang; für nicht erkennbare (verdeckte) Mängel gilt eine Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen ab Entdeckung des Mangels. Die Rüge hat in Textform (§ 126b HGB) unter genauer Bezeichnung des Mangels zu erfolgen.

7.3.3 Soweit ein Mangel an der Hardware vorliegt, ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir sind nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

7.3.4 Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn mindestens drei (3) Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung dem Kunden aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß den Bestimmungen dieser ALB – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.

7.3.5 Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte oder ersetzte Teile sowie mangelhafte Hardware sind uns unverzüglich auf unsere Kosten zurückzugeben. Das Eigentum an den ausgetauschten Teilen geht mit der Übergabe an uns oder den von uns beauftragten Transportdienstleister auf uns über. Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung bis zur Rückgabe zu verweigern und dem Kunden die durch die verzögerte Rückgabe entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Rückgabepflicht dient insbesondere der Ermöglichung einer technischen Fehleranalyse sowie der Wahrung etwaiger Regressansprüche gegenüber unseren Zulieferern.

7.3.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen nur insoweit, als die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass das gelieferte Produkt nach Bekanntwerden des Mangels an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes.

7.3.7 Die in unserer Leistungsbeschreibung ausdrücklich und schriftlich festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Produktes umfassend und abschließend fest. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung unsererseits, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, z. B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen etc., enthalten keine Garantieübernahme. Eine Garantie besteht ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung über die Übernahme einer Garantie in unserer Auftragsbestätigung.

7.3.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei Vorliegen natürlichen Verschleißes oder natürlicher Abnutzung von Verschleißteilen infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere von werkstückberührenden Teilen, ist die Gewährleistung innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist auf die übliche Verwendungsdauer der Verschleißteile beschränkt; im Übrigen ist die Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen. Bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs, nachlässiger Behandlung unserer Produkte, fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.3.9 Unbeschadet der in Ziffer 7.3.8 genannten Ausschlusstatbestände sind sämtliche Mängelansprüche ferner ausgeschlossen, wenn unsere Produkte unter Nichtbeachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften oder der jedem Produkt beigefügten Benutzerinformation verwendet, die Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß durchgeführt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder unsere Produkte nicht ordnungsgemäß durch den Kunden oder Dritte gewartet, repariert oder instandgesetzt werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen den vorgenannten Handlungen und dem eingetretenen Mangel bzw. Schaden kein Kausalzusammenhang besteht.

7.3.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt ein (1) Jahr ab Gefahrübergang.

7.3.11 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 7.3.10 gilt auch für sämtliche gegen uns bestehenden Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

7.3.12 Die verkürzten Verjährungsfristen nach Ziffer 7.3.10, 7.3.11 gelten nicht (i) im Falle des Vorsatzes, (ii) wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, (iii) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, (iv) bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, (v) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.3.13 Nacherfüllungsmaßnahmen, d. h. die Lieferung eines mangelfreien Produktes oder die Mangelbeseitigung, hemmen lediglich die für das ursprüngliche Produkt geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. Unsere Nacherfüllungsmaßnahmen lassen die Verjährungsfrist nur dann neu beginnen, wenn wir diese ausdrücklich in dem Bewusstsein und mit der Erklärung vornehmen, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Im Übrigen liegt in der Durchführung der Mängelbeseitigung durch uns kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.

7.3.14 Soweit in diesen ALB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7.4 Haftung

7.4.1 Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – für direkte Schäden nur bis zur Höhe der Deckungssumme der von uns gemäß Ziffer 7.4.2 unterhaltenen Haftpflichtversicherung, soweit der Versicherungsfall von der Versicherung anerkannt und reguliert wird. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden – insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, entgangene Einsparungen sowie Ansprüche Dritter gegen den Kunden – ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht (i) bei Vorsatz durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, (ii) bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, (iii) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, (iv) soweit wir eine Garantie übernommen haben oder (v) soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unzulässig ist. In den Fällen (i) bis (v) haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.4.2 Wir verpflichten uns, für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung bei einem anerkannten Versicherungsunternehmen mit angemessener Deckung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung deckt mindestens die folgenden Risiken mit den folgenden Mindestdeckungssummen je Versicherungsfall ab: (i) Personenschäden: EUR 10.000.000, (ii) Sachschäden: EUR 10.000.000. Die Deckungssummen gelten jeweils mindestens pro Versicherungsjahr. Auf Verlangen des Kunden werden wir das Bestehen und den Umfang des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung nachweisen.

7.4.3 Jegliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte (i) die von uns bereitgestellten Sicherheitshinweise, Betriebsanleitungen, Herstellerhinweise, Installationsanweisungen oder sonstigen technischen Dokumentationen nicht beachtet haben, (ii) die gelieferte Hardware entgegen den vorgegebenen Einsatzbedingungen, Spezifikationen oder Betriebsparametern betrieben haben, (iii) eigenmächtige Änderungen, Eingriffe oder Reparaturen an der Hardware vorgenommen haben, die nicht von uns schriftlich genehmigt wurden, (iv) die Hardware in einer nicht bestimmungsgemäßen Umgebung oder unter Missachtung der geltenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften eingesetzt haben, (v) erforderliche Wartungs-, Inspektions- oder Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen oder nicht fachgerecht durchgeführt haben, (vi) ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen, Anpassungen oder Eingriffe an der Programmierung, Software oder Steuerungslogik der Hardware vorgenommen haben; dies gilt insbesondere für sämtliche durch die Hardware infolge solcher nicht abgestimmten Programmierungsänderungen verursachten Schäden, (vii) die Hardware in einem kollaborativen Betrieb (d. h. ohne trennende Schutzeinrichtungen im unmittelbaren Arbeitsbereich von Personen) eingesetzt haben, ohne die hierfür erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen und etwaige behördlichen Freigaben sicherzustellen, oder die Hardware entgegen der vereinbarten Einsatzart (eingezäunter oder kollaborativer Betrieb) verwendet haben, (viii) die für den sicheren Betrieb der Hardware am jeweiligen Einsatzort erforderlichen betrieblichen Rahmenbedingungen nicht hergestellt oder aufrechterhalten haben; soweit der Kunde als Betreiber die Hardware in eine Gesamtanlage oder ein Gesamtsystem integriert, bezieht sich dies ausschließlich auf die dem Kunden als Betreiber obliegende Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung und gegebenenfalls CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage oder des Gesamtsystems – nicht jedoch auf die CE-Konformität der von uns gelieferten Hardware selbst, für deren Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung wir im Rahmen des jeweils vereinbarten Umfangs verantwortlich bleiben, oder (ix) die ihm obliegende Verantwortung für die sichere Gestaltung der Arbeitsumgebung, die ordnungsgemäße Integration der Hardware in die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen, die Einholung erforderlicher behördlicher oder betriebsinterner Freigaben sowie die sichere Nutzung der Hardware vor Ort nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrgenommen haben.

7.4.4 Der Kunde stellt uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen uns aufgrund einer Verwendung der gelieferten Hardware durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche auf vom Kunden zu vertretenden Umständen im Sinne der Ziffer 7.4.2 beruhen. Die Freistellung umfasst auch die Erstattung sämtlicher angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten. Der Kunde ist verpflichtet, uns über gegen uns gerichtete Ansprüche Dritter unverzüglich schriftlich zu informieren und uns bei der Abwehr solcher Ansprüche auf erstes Anfordern in zumutbarem Umfang zu unterstützen, insbesondere durch Erteilung erforderlicher Auskünfte und Zurverfügungstellung von Unterlagen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

7.4.5 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ausnahmen gemäß Ziffer 7.3.12 gelten entsprechend; in diesen Fällen sowie soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Sonderbestimmungen für die Programmierung von Hardware

Für die von uns erbrachte Programmierungs- und Trainingsleistungen an Hardware gelten ergänzend bzw. bei Widersprüchen vorrangig zu den Bestimmungen dieser ALB die folgenden Sonderbestimmungen:

8.1 Wir erbringen Programmierungs- und Trainingsleistungen (nachfolgend „Programmierleistungen") nach Maßgabe des Angebots, auf dessen Grundlage der Vertrag geschlossen wurde, und der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung sowie dem einvernehmlich erstellten Projektplan, soweit ein solcher vereinbart wird. Die Programmierleistungen umfassen insbesondere die Erstellung, Anpassung und Konfiguration von Software, Firmware und Steuerungslogiken für die vom Kunden erworbene Hardware entsprechend dem vertraglich vereinbarten Einsatzzweck. Soweit in dieser Ziffer 8 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser ALB ergänzend.

8.2 Abnahme

8.2.1 Die Programmierleistungen bedürfen der Abnahme durch den Kunden. Wir werden den Kunden nach Fertigstellung der Programmierleistungen schriftlich zur Durchführung einer Funktionsprüfung und Abnahme auffordern. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung durchzuführen und das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.

8.2.2 Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist und benennt er auch keine konkreten, wesentlichen Mängel, die die Abnahme hindern, so gilt die Abnahme als erteilt.

8.2.3 Die Abnahme gilt ferner als erteilt, wenn der Kunde die Programmierleistungen oder Teile davon produktiv nutzt und nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Beginn der produktiven Nutzung wesentliche Mängel schriftlich rügt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

8.2.4 Wir sind berechtigt, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte zu verlangen.

8.3 Vergütung

8.3.1 Für die Vergütung der Programmierleistungen gelten die Bestimmungen der Ziffer 4 dieser ALB entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vergütung wird mit Erklärung oder Fiktion der Abnahme fällig, sofern im Angebot oder im einvernehmlich erstellten Projektplan, soweit ein solcher vereinbart wird, keine abweichende Zahlung (z. B. Meilensteinzahlungen) vereinbart ist. Soweit Leistungen nach Aufwand vergütet werden, erfolgt die Abrechnung auf Basis der im Angebot vereinbarten Stunden- oder Tagessätze. Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Angebots berechnet.

8.3.2 Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Programmierergebnissen gemäß Ziffer 8.6.1 steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Vergütungszahlung. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung dulden wir die Nutzung der Software durch den Kunden widerruflich. Wir können den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

8.4 Gewährleistung

8.4.1 Für die Gewährleistung im Zusammenhang mit den Programmierleistungen gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.3 dieser ALB entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

8.4.2 Der Kunde hat die Programmierleistung, soweit kein Funktionstest gemäß Ziffer 8.2.4 durchgeführt wurde, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der Übergabe durch uns zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Gleiches gilt ab Entdeckung eines bei Untersuchung nicht erkennbaren Mangels.

8.4.3 Wir gewährleisten, dass die Programmierleistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Funktionalitäten und Spezifikationen im Wesentlichen erfüllen. Bei der Erstellung der Software schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel reproduzierbar sind.

8.4.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Kompatibilität der Programmierleistungen mit Hard- oder Softwarekomponenten Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung als Zielumgebung vereinbart sind.

8.4.5 Abweichend von Ziffer 7.3.3 erfolgt die Nacherfüllung bei Programmierleistungen ausschließlich durch Nachbesserung (Mangelbeseitigung), insbesondere durch Bereitstellung von Fehlerkorrekturen (Patches, Bugfixes) oder Workarounds.

8.4.6 Die Verjährung in Ziffer 7.3.10 – 7.3.12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verjährung mit Abnahme bzw. Abnahmefiktion beginnt.

8.4.7 Ergänzend zu Ziffer 8.4.3 sind Mängelansprüche des Kunden ferner ausgeschlossen, soweit Mängel oder Störungen der Programmierleistungen darauf zurückzuführen sind, dass (i) der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen, Eingriffe oder Anpassungen am Quellcode, an der Konfiguration oder an der Steuerungslogik vorgenommen haben, (ii) die Programmierleistungen in einer Systemumgebung (Hardware, Betriebssystem, Netzwerkinfrastruktur, Schnittstellen) eingesetzt werden, die nicht der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Zielumgebung entspricht, (iii) der Kunde fehlerhafte, unvollständige oder nicht spezifikationsgemäße Daten, Eingaben oder Trainingsdaten bereitgestellt hat, (iv) der Kunde von uns bereitgestellte Updates, Patches oder Fehlerkorrekturen nicht innerhalb einer angemessenen Frist implementiert hat, oder (v) der Mangel auf einer Inkompatibilität mit nachträglich vom Kunden oder Dritten installierten Softwarekomponenten beruht, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind. Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass zwischen den vorgenannten Umständen und dem aufgetretenen Mangel kein ursächlicher Zusammenhang besteht.

8.5 Mitwirkungspflichten des Kunden

8.5.1 Ergänzend zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6 dieser ALB ist der Kunde insbesondere verpflichtet, (i) sämtliche für die Programmierung erforderlichen Spezifikationen, Einsatzszenarien, Schnittstelleninformationen und Testdaten rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen, (ii) qualifizierte Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis zu benennen und deren Erreichbarkeit während der Projektlaufzeit sicherzustellen und (iii) erforderliche Zugangs- und Zugriffsrechte auf die Hardware sowie auf relevante IT-Systeme rechtzeitig einzuräumen. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.

8.6 Rechte an den Arbeitsergebnissen

8.6.1 Sämtliche im Rahmen der Programmierleistungen entstehenden Arbeitsergebnisse, einschließlich Software, Firmware, Quellcodes, Objektcodes, Algorithmen, Steuerungslogiken, Dokumentationen und sonstiger Entwicklungsergebnisse (nachfolgend „Programmierergebnisse"), stehen in vollem Umfang und ausschließlich uns zu. Der Kunde erhält an den Programmierergebnissen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht auf Dritte übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das auf den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck und die im Angebot bezeichnete Hardware beschränkt ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 10 dieser ALB. Vorbestehende Schutzrechte, die wir bei der Erbringung der Programmierleistungen einsetzen oder in die Programmierergebnisse integrieren (nachfolgend „Vorbestehende IP"), verbleiben in jedem Fall bei uns; der Kunde erhält hieran lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im vorstehend beschriebenen Umfang.

8.7 Haftung

8.7.1 Für die Haftung im Zusammenhang mit den Programmierleistungen gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.4 dieser ALB entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

8.7.2 Bei der Feststellung, ob uns ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

8.7.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

9. Sonderbestimmungen für den Service und die Wartung der Hard- und Software

Für die von uns erbrachten Service- und Wartungsleistungen an Hard- und Software (nachfolgend „Serviceleistungen") gelten ergänzend bzw. bei Widersprüchen vorrangig zu den Bestimmungen dieser ALB die folgenden Sonderbestimmungen:

9.1 Leistungsumfang

9.1.1 Art, Umfang und Modalitäten der Serviceleistungen (insbesondere Wartungsintervalle, Software- und Sicherheitsupdates, Support-Level, Erreichbarkeitszeiten und Reaktionszeiten) ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot, auf dessen Grundlage der Vertrag geschlossen wurde oder aus dem einvernehmlich erstellten Projekt- oder Zeitplan, soweit ein solcher vereinbart wird. Soweit im Angebot oder Projekt- oder Zeitplan keine abweichenden Angaben enthalten sind, sind wir für Supportanfragen werktags (Montag bis Freitag von 06:00 - 22:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von RoboService) telefonisch und per E-Mail/Ticketing-System erreichbar; der Support erfolgt vorwiegend per Fernzugriff (Remote-Support). Vor-Ort-Einsätze erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung und gegen gesonderte Vergütung gemäß separatem Angebot.

9.1.2 Etwaige im Angebot genannte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sind Zielwerte und stellen keine verbindlichen Fristen oder Garantien dar, es sei denn, sie sind im Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Überschreitung von Zielwerten besteht nicht.

9.2 Kundenpflichten; Fernwartungszugang

9.2.1 Ergänzend zu Ziffer 6 dieser ALB ist der Kunde für die Vertragslaufzeit verpflichtet, (i) uns dauerhaft einen geeigneten Fernwartungszugang (Remote-Zugang) zu der Hardware und den darauf betriebenen Softwarekomponenten einzurichten und aufrechtzuerhalten, (ii) vor jeder Wartungs- oder Updatemaßnahme eine vollständige Datensicherung seiner Systeme und Daten durchzuführen, (iii) uns bzw. unseren Beauftragten bei Vor-Ort-Einsätzen ungehinderten und rechtzeitigen Zugang zu den Räumlichkeiten und der Hardware zu gewähren und (iv) Störungen unverzüglich unter Angabe der Fehlersymptome und der durchgeführten Eigenmaßnahmen in Textform zu melden. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.

9.3 Leistungsausschlüsse

9.3.1 Die Serviceleistungen umfassen nicht (i) die Beseitigung von Störungen oder Schäden, die auf Bedienungsfehler, unsachgemäßen Gebrauch, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitungen oder Sicherheitshinweise, eigenmächtige Eingriffe des Kunden oder Dritter in Hard- oder Software oder auf die Verwendung nicht von uns freigegebener Komponenten oder Software zurückzuführen sind, (ii) Leistungen im Zusammenhang mit Hard- oder Softwareprodukten Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich im Angebot als vom Serviceumfang erfasst bezeichnet sind, (iii) Leistungen, deren Erbringung durch höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 5.2 dieser ALB verhindert oder verzögert wird, sowie (iv) Verschleißteile, deren Austausch aufgrund natürlicher Abnutzung erforderlich wird, soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Leistungen außerhalb des vereinbarten Serviceumfangs erbringen wir auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vergütung zu unseren jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen.

9.4 Haftung

9.4.1 Für die Haftung im Zusammenhang mit den Serviceleistungen gilt Ziffer 7.4 dieser ALB entsprechend.

9.4.2 Für den Verlust von Daten haften wir nur insoweit, als der Kunde seiner Datensicherungspflicht gemäß Ziffer 9.3.2 nachgekommen ist und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

9.5 Laufzeit und Kündigung

9.5.1 Für die Serviceleistungen gilt die im Angebot vereinbarte Laufzeit. Diese verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate, sofern diese nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit unberührt, es sei denn, die Kündigung erfolgt aus einem von uns zu vertretenden wichtigen Grund.

9.6 Preisanpassung

9.6.1 Wir sind berechtigt, die monatliche Servicevergütung jeweils zum Beginn eines neuen Vertragsjahres durch schriftliche Mitteilung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten anzupassen, soweit sich unsere Kosten für die Leistungserbringung (insbesondere Personal-, Material- und Energiekosten) nachweislich verändert haben. Die Anpassung darf den Anstieg des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) im vorangegangenen Kalenderjahr um nicht mehr als drei (3) Prozentpunkte übersteigen. Übersteigt eine Preisanpassung zehn (10) Prozent der zuletzt geltenden Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform zu kündigen.

10. Geistiges Eigentum, Geheimhaltung und Referenznennung

10.1.1 Sämtliche gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte (einschließlich Patente, Gebrauchsmuster, Marken, eingetragene und nicht eingetragene Designs, Urheberrechte, Datenbankrechte sowie Know-how und Geschäftsgeheimnisse) an den von uns entwickelten, hergestellten oder gelieferten Produkten (insb. Hardware und Zubehör), Softwarekomponenten, Steuerungslogiken, Algorithmen, Konstruktionszeichnungen, technischen Dokumentationen, Spezifikationen und sonstigen Arbeitsergebnissen (nachfolgend zusammen „Schutzrechte") stehen ausschließlich uns zu und verbleiben bei uns, soweit nicht in einem gesonderten Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

10.1.2 Der Kunde erhält an den von uns gelieferten Produkten und den darin enthaltenen Softwarekomponenten ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht an Dritte übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das auf den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck und den Geschäftsbetrieb des Kunden beschränkt ist. Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung, Disassemblierung oder das Reverse Engineering unserer Produkte, Softwarekomponenten oder Steuerungslogiken, ist ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt.

10.1.3 Der Kunde erkennt an, dass sämtliche ihm im Rahmen der Vertragsanbahnung, des Vertragsschlusses oder der Vertragserfüllung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen technischen, kaufmännischen und organisatorischen Informationen, Unterlagen, Daten, Verfahren, Prozesse, Konstruktionsdetails, Algorithmen, Quellcodes, Schaltpläne und sonstiges Know-how (nachfolgend „Vertrauliche Informationen") Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen und unserem ausschließlichen Verfügungsrecht unterliegen.

10.1.4 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln, nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Der Kunde wird Vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder Subunternehmern zugänglich machen, die diese zur Erfüllung des Vertragszwecks zwingend benötigen (need-to-know-Prinzip) und die ihrerseits einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Der Kunde haftet für Verstöße seiner Mitarbeiter, Berater und Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.

10.1.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden des Kunden öffentlich bekannt werden, (ii) dem Kunden nachweislich bereits vor der Mitteilung durch uns ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, (iii) dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden oder (iv) vom Kunden nachweislich unabhängig und ohne Verwendung Vertraulicher Informationen entwickelt wurden. Die Offenlegung aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung oder eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ist zulässig, sofern der Kunde uns hierüber unverzüglich vorab schriftlich informiert und alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um den Umfang der Offenlegung auf das gesetzlich erforderliche Minimum zu beschränken.

10.1.6 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – gleich aus welchem Grund – ist der Kunde verpflichtet, sämtliche ihm überlassenen Vertraulichen Informationen einschließlich aller Kopien, Abschriften und Auszüge unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder – soweit eine Rückgabe nicht möglich ist – unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung/Vernichtung ist uns auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt, solange und soweit die betreffende Information den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses behält.

10.1.7 Soweit zwischen den Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, gehen deren Bestimmungen den Regelungen zur Geheimhaltung in dieser Ziffer 10 vor. Die vorstehenden Bestimmungen zur Geheimhaltung finden in diesem Fall nur ergänzend Anwendung, soweit die gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung keine abweichende oder vorrangige Regelung enthält.

10.1.8 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir den Namen und das Logo des Kunden sowie eine allgemeine Beschreibung des Projektgegenstands (ohne Offenlegung vertraulicher technischer oder kommerzieller Details) als Referenz für unsere Geschäftstätigkeit verwenden dürfen. Dies umfasst insbesondere die Nennung auf unserer Internetseite, in sozialen Medien, in Pressemitteilungen, Präsentationen sowie in sonstigen Marketing- und Vertriebsmaterialien. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch schriftliche Mitteilung an uns widerrufen; in diesem Fall werden wir die Referenznennung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang des Widerrufs entfernen bzw. einstellen.

11. Schlussbestimmungen

11.1.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

11.1.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts.

12.1.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der RoboService GmbH in Berlin. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.1.3 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes ergibt, der Sitz der RoboService GmbH in Berlin.

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